AGB Ever Clean

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ever Clean GmbH

1. Geltung der AGB

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Ever Clean GmbH gelten, unabhängig von der Rechtsnatur des entsprechenden Vertrages, für alle vereinbarten Dienstleistungen der Ever Clean GmbH, sofern nichts anderes ursprünglich oder nachträglich schriftlich vereinbart ist.
Diese AGB gelten ab dem 01.12.2018 und bleiben bis auf Widerruf gültig. Die Ever Clean GmbH behält sich das Recht vor, diese AGB zu aktualisieren oder zu ändern.
Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Geltung.
Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftlichkeit.

2. Unwirksame Bestimmungen /Vertragslücken

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Statt einer unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Bestimmung, die der unwirksamen Bestimmung möglichst entspricht und mit dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages vereinbar ist. Vertragslücken werden durch solche Bestimmungen geschlossen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages sowie der Ausgewogenheit der vereinbarten Rechte und Pflichten der Vertragspartner am ehesten entsprechen.

3. Pflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, der Ever Clean GmbH, die zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen notwendigen Informationen in geeigneter Form unaufgefordert und rechtzeitig zukommen zu lassen. Insbesondere stellt er sicher, dass die Ever Clean GmbH über die an den einzelnen Standorten geltenden internen Regelungen informiert ist (insbesondere spezifische Sicherheitsvorschriften). Das zur Ausführung der Leistungen notwendige Wasser sowie den Strom stellt der Kunde der Ever Clean GmbH unentgeltlich zur Verfügung. Der Kunde gewährleistet die Zutrittsberechtigung und stellt die für die Leistungserbringung notwendigen Räume unentgeltlich zur Verfügung. Dem Kunden ist es ausdrücklich untersagt, mit dem Reinigungspersonal der Ever Clean GmbH ein direktes Arbeitsverhältnis einzugehen.

4. Pflichten der Ever Clean GmbH

Die Ever Clean GmbH erbringt die Leistungen mit gebotener Sorgfalt und Fachwissen. Die Ever Clean GmbH stellt das für die Leistungserbringung erforderliche qualifizierte Personal zur Verfügung. Sie führt das Personal entsprechend in die Aufgabe ein und sorgt für aktuelle Ausbildungen. Die Ever Clean GmbH verpflichtet sich, die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen und die behördlichen Vorschriften einzuhalten. Die Ever Clean GmbH stellt zudem sicher, dass alle Sozialleistungen (AHV, IV, EO, ALV usw.), Quellensteuern und andere Entschädigungsleistungen gesetzeskonform abgerechnet und bezahlt werden. Die Ever Clean GmbH verpflichtet sich, ihr Reinigungspersonal der Schweigepflicht zu unterstellen. Sie untersagt seinem Personal jegliche Einsichtnahme in irgendwelche Akten des Kunden.

5. Besichtigung / Stornierung der Besichtigung

Pflichten der Ever Clean GmbH
Die Ever Clean GmbH ist verpflichtet, den Kunden vorab über eine Terminänderung zu informieren, damit gegebenenfalls ein anderer Termin vereinbart werden kann und genügend Reaktionszeit für den Vertragspartner besteht.

Pflichten des Kunden
Es ist die Pflicht des Kunden, Terminänderungen oder -absagen im Voraus mitzuteilen, um Termine gegebenenfalls zu verschieben oder abzusagen. Wird eine Terminänderung oder -absage nicht mindestens 24 Stunden vor einem schriftlich bestätigten Besichtigungstermin mitgeteilt, wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.

Stornierung der Besichtigung
Besichtigungstermine können mit minimalem Aufwand storniert werden, wenn dies mindestens 24 Stunden im Voraus erfolgt. Stornierungen können nur schriftlich (E-Mail, Brief) erfolgen. Im Falle einer verspäteten Stornierung wird jedoch eine Bearbeitungsgebühr von CHF 50.00 inklusive MWST von 8.1 Prozent erhoben, die innerhalb von 10 Tagen zu bezahlen ist.

6. Einsatz von Subunternehmern

Die Ever Clean GmbH ist berechtigt, für die Erbringung der vereinbarten Leistungen Subunternehmer beizuziehen. Die Ever Clean GmbH informiert den Kunden über den Beizug von Subunternehmern. Die Ever Clean GmbH haftet für die Handlungen und Unterlassungen der Subunternehmer wie für die eigenen Mitarbeitenden.

7. Vergütung/Preisanpassung

Vergütung
Die Preise werden in einer separaten Vereinbarung festgelegt. Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, exklusive Mehrwertsteuer.

Preisanpassung
Die Preisanpassung basiert zu 80% auf der Entwicklung der aktuellen Lohn- und Lohnnebenkosten und zu 20% auf dem Landesindex der Konsumentenpreise. Ändern sich die Kostengrundlagen nach Ablauf von 12 Monaten oder per Ende Kalenderjahr, so ist die Ever Clean GmbH berechtigt, die Preise nach dem folgenden Schlüssel anzupassen:
– prozentuale Erhöhung der Lohn- und Lohnnebenkosten des kommenden Jahres x 0,8 plus
– prozentuale Änderung des Landesindex der Konsumentenpreise der vergangenen 12 Monate x 0,2.
Die neuen Preise treten in der Regel nach vorgängiger schriftlicher Mitteilung per 1. Januar in Kraft.
Eventuelle Erhöhungen gesetzlicher Abgaben können jederzeit, ab Datum der Inkraftsetzung, überwälzt werden.

8. Änderungen der Leistungen/Zusatzarbeiten

Die berechnete Vergütung basiert auf dem vereinbarten Leistungsumfang. Änderungen der Leistungen, die vom Kunden angeordnet werden oder sich vom Arbeitsablauf heraufdrängen bzw. sich durch geänderte gesetzliche Vorschriften ergeben, haben eine Vertragsänderung und eine entsprechende Preisanpassung zur Folge. Eine Verminderung der Leistungen, die eine Reduktion der Anzahl Mitarbeitenden der Ever Clean GmbH zur Folge hat, kann erst nach Ablauf der entsprechenden 3-monatigen Kündigungsfrist beachtet werden.

Wird kein Pauschalpreis vereinbart, so berechnet sich der Preis nach Aufwand. Wird ein Pauschalpreis vereinbart, so ist darin die vertragliche Hauptleistung des Unternehmens nach Art. 4 eingeschlossen. Nicht eingeschlossen und separat zu vergüten sind alle weiteren Leistungen wie insbesondere (aber nicht abschliessend):

a) jegliches Ein- und Auspacken oder Einräumen des Möbels;
b) Möbel, welche nicht vertraglich zum Objekt dazugehören, werden durch Ever Clean GmbH nicht gereinigt und/oder verschoben;
c) eine weitere Umplatzierung von Möbeln am Entladeort;
d) spezieller Hin- oder Rücktransport von Packmaterial sowie dessen Entsorgung;
e) das Demontieren und Montieren von Möbeln;
f) eine weitere Umplatzierung von Kühlschränken/Truhen über Klavieren, Flügeln, Kassenschränken und anderen Gegenständen ab 50 kg Eigengewicht;
g) das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen, Vorhängen, Einbauten usw.;

9. Preise / Preisbasis

Die Preise für die auszuführenden Reinigungsarbeiten werden vertraglich zwischen den Kunden und Ever Clean GmbH festgelegt. Ever Clean GmbH wird mit dem Auftrag gemäss akzeptierter Offerte mit der Ausführung beauftragt. Es werden nur Dienstleistungen gemäss Offerte ausgeführt. Ever Clean GmbH behält sich vor, einen Reinigungsauftrag abzuweisen oder eine Zusatzpauschale in folgenden Fällen zu verlangen:

1. Nicht in der Offerte angegebene Zimmer, Balkone, Waschmaschinen usw.
2. Raucherwohnung, übermässige Klebereste, extreme Verschmutzung durch Haustiere usw., nicht gemäss Offerte zu reinigen.
3. Starke Verschmutzungen in der Küche, Badezimmer, Fenster und Storen usw.

Bei stärkeren Verschmutzungen muss eine Anzahlung in Höhe von 50% vom offerierten Preis zzgl. Zusatzpauschale als Garantie vor Reinigungsbeginn in bar gegen Quittung an das Reinigungspersonal vor Ort geleistet werden. Falls dies nicht der Fall ist, der Kunde nicht auffindbar ist oder sich nicht meldet, wird der Auftrag seitens Ever Clean GmbH abgelehnt. Jegliche Verpflichtungen und Haftungen werden von Ever Clean GmbH abgelehnt.

9.1 Des Weiteren gelten spezielle Bedingungen:
Die Dübellöcher-Füllung kann als Auftrag an Ever Clean GmbH gegeben werden und ist nicht verpflichtet, den Auftrag für die Dübellöcher-Füllung zu übernehmen.
1. Falls Ever Clean GmbH mit dem Füllen der Dübellöcher beauftragt wurde, lehnt Ever Clean GmbH jegliche Farbunterschiede oder Unebenheiten bei den Wänden ab.
2. Die Löcher werden nach bestem Gewissen und so gut wie möglich gefüllt und ausgebessert, welches keine Garantie für einen allfälligen Neuanstrich ist.
3. Kosten von aufgebotenem Maler oder Malerarbeiten seitens der Verwaltung, Vermietung oder Mieter werden von Ever Clean GmbH ausdrücklich abgelehnt und nicht übernommen.

10. Entsorgung

Ever Clean GmbH ist nicht verpflichtet, Müll oder Abfall aus den zu reinigenden Objekten zu entsorgen.
Die Entsorgung kann zusätzlich gebucht werden, jedoch nur im Voraus mit Angaben von den zu entsorgenden Objekten.

11. Rücktritt des Auftraggebers Reinigungsauftrag

11.1 Allgemeine Bestimmungen
Nach Erhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Ever Clean GmbH ist eine Stornierung des Auftrags durch den Auftraggeber mit Kosten verbunden.
Der Auftraggeber hat das Recht, eine in Ausführung begriffene Dienstleistung zu unterminieren, gegen vollständige Abgeltung aller dadurch verursachten Mehraufwendungen.

11.2 Form und Zeitpunkt der Stornierung
Ein allfälliger Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen. Der Zeitpunkt des Eingangs der Stornierungsnachricht wird als massgeblich für die Berechnung der Stornierungskosten herangezogen.

11.3 Stornogebühren
a) Kostenfrei: Stornierungen bis zu 14 Kalendertagen vor dem Auftrag sind kostenfrei;
b) 30% des Betrages: bei Rücktritt innerhalb der letzten 14 Kalendertagen vor der geplanten Dienstleistung sind 30%;
c) 80% des Betrages: bei einem Rücktritt innerhalb von 48 Stunden 80% des in der Offerte gestellten Betrages im Sinne eines pauschalierten Schadenersatzes geschuldet;
d) 100% des Betrages: bei Rücktritt am Tag der Ausführung des Auftrages 100% des im Auftrag gestellten Betrages eines pauschalierten Schadenersatzes geschuldet.

11.4 Stornogebühren
Diese Bedingungen gelten sowohl für einmalige Spezialreinigungen (z. B. Umzugsreinigung, Fensterreinigung, Teppichreinigung, Baureinigung, Grundreinigung sowie alle Arten der Spezialreinigung) als auch für regelmässige Unterhaltsreinigungen (z. B. tägliche, wöchentliche oder zweiwöchentliche Aufträge sowie alle Arten der Unterhaltsreinigung).

11.5 Zusatzregelung
Sollte der Auftragnehmer einen höheren Schaden nachweisen können, so ist dieser zusätzlich zu den pauschalierten Stornierungsgebühren zu entschädigen.

12. Vertragsauflösung seitens Ever Clean GmbH

Ever Clean GmbH behält sich das Recht vor, bei Objekten, welche den normalen Verschmutzungsgrad (Schimmel, Ungeziefer, Abfallberge etc.) übersteigen oder wenn der Kunde vorsätzlich zu reinigende Objekte nicht erwähnt oder einfach ausgelassen hat (starke Verschmutzung an Wänden, Fenster, Türen, Küche, Badezimmer oder z.B. Raucherwohnung), die vereinbarten Arbeiten nicht auszuführen. In solchen Fällen gilt der Vertrag als nichtig. Die aufgewendete Zeit für die Anfahrt und Auftragsverlust wird in vollem Umfang in Rechnung gestellt, welche innert 10 Tagen zur Begleichung fällig ist.

13. Gewährleistung

Mängel an den durch die Ever Clean GmbH ausgeführten Reinigungsarbeiten müssen bis 24 Stunden nach Leistungserbringung schriftlich gerügt werden. Spätere Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben versteckte Mängel. Als Mangel gelten Abweichungen hinsichtlich der vereinbarten Leistung. Mangelhaft ausgeführte Leistungen werden durch die Ever Clean GmbH kostenlos in angemessener Frist nachgebessert.

14. Haftung

Für direkte Schäden, die die Ever Clean GmbH durch Fahrlässigkeit verursacht hat, haftet die Ever Clean GmbH bis zum Betrag der erbrachten Leistung pro Jahr, höchstens jedoch bis zum Betrag von CHF 5’000’000.- pro Jahr.
Die Ever Clean GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die auf die vom Kunden zwingend vorgeschriebene Reinigungsmethode zurückzuführen sind.

1. Reinigungsauftrag:

14.1 Haftung für bereits vorhandene Schäden:
Gemäss Art. 100 des Obligationenrechts (OR) haftet die Ever Clean GmbH nicht für Schäden, die vor dem Reinigungsauftrag an den gereinigten Objekten bereits vorhanden waren;

14.2 Haftung bei Abnutzung und Alterung:
Die Haftung wird ebenfalls ausgeschlossen (wegbedungen), wenn die Schäden an den Reinigungsobjekten auf die normale Abnutzung durch den Kunden oder auf den Alterungsprozess vor dem Reinigungsauftrag zurückzuführen sind;

14.3 Haftung für poröse, instabile und stark verbrauchte Reinigungsobjekte:
Die Ever Clean GmbH übernimmt keine Haftung für Reinigungsobjekte, die bereits porös, instabil oder stark verbraucht sind.
Es wird auch darauf hingewiesen, dass bei der Reinigung darauf zu achten ist, dass sämtliche Oberflächen (wie Einbauschränke, Küche, Bodenbeläge, Fensterscheiben und -rahmen, Türen usw.) sauber und frei von Rückständen aller Art übergeben werden müssen.
Falls Verschmutzungen wie Farb- und Leimrückstände oder Ähnliches vorhanden sind, müssen diese vor Arbeitsbeginn dem Auftraggeber gemeldet werden.
Des Weiteren sollten Kratzer und andere Beschädigungen an den zu reinigenden Oberflächen wie Beläge und Gläser vor Arbeitsbeginn dem Auftraggeber gemeldet werden, und es ist wichtig, den Schadensverursacher festzustellen.

2. Baureinigungsauftrag:

14.4 Haftung für bereits vorhandene Schäden:
Gemäss Art. 100 des Obligationenrechts (OR) haftet die Ever Clean GmbH nicht für Schäden, die vor dem Baureinigungsauftrag an den gereinigten Objekten bereits vorhanden waren.

14.5 Haftung für Schäden durch Handwerker oder Bauprozesse:
Die Haftung wird ebenfalls ausgeschlossen (wegbedungen), wenn die Reinigungsobjekte bereits Schäden aufgrund von Handwerkerarbeiten oder Bauprozessen vor dem Reinigungsauftrag erlitten haben.

14.6 Haftung für poröse, instabile und stark verbrauchte Reinigungsobjekte:
Die Ever Clean GmbH übernimmt keine Haftung für Reinigungsobjekte, die bereits porös, instabil oder stark verbraucht sind.
Es wird auch betont, dass bei der Reinigung darauf zu achten ist, dass sämtliche Oberflächen und Bauteile (wie Einbauschränke, Küche, Bodenbeläge, Fensterscheiben und -rahmen, Türen usw.) sauber und frei von Rückständen aller Art übergeben werden müssen. Falls Verschmutzungen wie Farb- und Leimrückstände oder Ähnliches vorhanden sind, müssen diese vor Arbeitsbeginn der Bauleitung gemeldet werden.
Des Weiteren sollten Kratzer und andere Beschädigungen an den zu reinigenden Bauteilen und Oberflächen wie Beläge und Gläser vor Arbeitsbeginn der Bauleitung gemeldet werden, und es ist wichtig, den Schadensverursacher festzustellen.

3. Haftung – Schlüssel:

Bei Verlust von anvertrauten Schlüsseln haftet die Ever Clean GmbH für die Kosten der Ersatzbeschaffung der Schlüssel. Eine weitergehende Haftung ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Auf besonders sensitive Schlüssel (z. B. Generalschlüssel etc.) hat der Kunde die Ever Clean GmbH bei Übergabe schriftlich hinzuweisen.

Meldung von Schadenersatzansprüchen:
Schadenersatzansprüche müssen der Ever Clean GmbH unverzüglich bei der Abgabe der Dienstleistung oder mit der Absprache der Ever Clean GmbH schriftlich mitgeteilt werden, spätestens 24 Stunden nach Eintritt des schädigenden Ereignisses.

Hinweis auf Lebensdauertabellen: Bei der Beurteilung der Haftung wird die paritätische Lebensdauertabelle der HV Schweiz und MV Schweiz beachtet. Diese Tabelle dient als Grundlage für die Lebensdauer verschiedener Objekte und ist unter Lebensdauertabelle MV Schweiz einzusehen.

15. Annahmeverzug

Der Kunde haftet gegenüber der Ever Clean GmbH für den Schaden, den er ihr dadurch zufügt, dass er vertraglich vereinbarte eigene Leistungen als Voraussetzung einer Dienstleistung der Ever Clean GmbH nicht termingerecht erbringt oder wenn er der Ever Clean GmbH für die Erbringung einer Dienstleistung notwendigen Zutritt nicht gewährt.

16. Objektübernahme

Der Ever Clean GmbH wird eine Frist von 1 Monat nach Objektübernahme gewährt, um das Objekt auf allfällige zum Zeitpunkt der Übernahme bereits bestehende Mängel zu überprüfen. Solche Mängel werden durch die Ever Clean GmbH schriftlich angezeigt.

17. Mängelrüge

Der Auftraggeber hat die Dienstleistung zu prüfen. Reklamationen wegen Beschädigung sind sofort bei Abgabe anzubringen und überdies dem Auftragnehmer innerhalb von 24 Stunden schriftlich zu bestätigen. Äusserlich nicht sofort erkennbare Schäden sind dem Auftragnehmer innerhalb von 24 Stunden nach deren Entdeckung, spätestens jedoch 1 Tag nach Erbringen der Dienstleistung schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.

18. Höhere Gewalt

Fälle höherer Gewalt berechtigen die Ever Clean GmbH, die Erbringung ihrer Leistungen so lange hinauszuschieben, wie das Ereignis andauert. Solche Terminverzögerungen berechtigen den Kunden nicht zum Widerruf oder zur Kündigung des Vertrages und begründen keinen Schadenersatzanspruch. Unter den Begriff höhere Gewalt fallen alle Umstände, die weder die Ever Clean GmbH noch der Kunde zu vertreten haben und durch die der Ever Clean GmbH die Erbringung der Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z. B. Streik, Terrorakte, Unruhen, Naturkatastrophen.

19. Abwerbeverbot für das Personal der Ever Clean GmbH

1. Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Vertrags und für einen Zeitraum von 24 Monaten nach dessen Beendigung, kein Personal der Ever Clean GmbH direkt oder indirekt abzuwerben oder ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Ever Clean GmbH zu beschäftigen.

2. Ein Verstoss gegen dieses Abwerbeverbot zieht die Verpflichtung des Kunden nach sich, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100.000 CHF pro abgeworbene oder beschäftigte Person zu zahlen. Die Ever Clean GmbH behält sich darüber hinaus das Recht vor, weiteren Schadenersatz geltend zu machen, sofern der tatsächlich entstandene Schaden die Vertragsstrafe übersteigt.

3. Diese Vertragsstrafe dient der Absicherung der vertraglichen Beziehung und ist gemäss Art. 163 OR gestaltet, der besagt, dass Vertragsstrafen angemessen sein müssen und nicht übermässig hoch sein dürfen.

4. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass diese Regelung zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Ever Clean GmbH erforderlich ist und die Fairness sowie Integrität der Geschäftsbeziehung sicherstellt.

20. Zustimmung der AGB

Durch schriftliche oder mündliche Auftragserteilung erklärt sich der Kunde mit allen Punkten dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.

21. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.

22. Datenschutz

Die zur Auftragsabwicklung oder Angebotserstellung an die Ever Clean GmbH übermittelten Daten werden von uns ausschliesslich dazu verwendet, die Anfrage möglichst schnell und für den Kunden so komfortabel wie möglich zu bearbeiten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, personenbezogene Daten gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu schützen. Für die Datenverarbeitung gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (Art. 235 Abs. 1 DSG).
Personenbezogene Daten werden ohne ausdrückliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben und können jederzeit widerrufen werden.

23. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Diese AGB unterstehen schweizerischem Recht. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vorgehen, ist für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Ever Clean GmbH und dem Kunden das Gericht am Sitz der Ever Clean GmbH zuständig.

Es gilt schweizerisches Recht.

Hinweis: Dies ersetzt nicht die Konsultation des offiziellen Dokuments.

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